Art 1. Geltungsbereich - Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für: a. alle Verträge, die von Carpeta bv mit Sitz in Everdingen, Niederlande, unter dem Markennamen Brummas, im Folgenden „Brummas“ genannt, abgeschlossen werden, b. jeden Auftrag oder jede Bestellung, die von der Gegenpartei erteilt wird, einschließlich – soweit nicht bereits unter diesem Begriff erfasst – jedes Vermittlers, Kunden und/oder Dritten, der im Dienst einer oder mehrerer dieser Parteien steht oder in deren Namen handelt, im Folgenden „der Adressat“ genannt. Ein Auftrag oder eine Bestellung gilt als Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich schriftlich möglich, c. die Anwendung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gegenpartei und/oder des/der Adressaten und/oder des/der Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Art 2. Angebote - Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote unverbindlich und beziehen sich weder auf von Dritten ausgeführte Arbeiten noch auf die Nutzung und/oder Anmietung von Maschinen und/oder Waren. Kombinierte Angebote begründen keine Verpflichtung, einen Teil der Bestellung zu einem anteiligen Teil des für die gesamte Bestellung angegebenen Preises zu liefern.
Art 3. Vertrag – Ein Vertrag über den Verkauf von Dienstleistungen und/oder Waren wird für Brummas durch die schriftliche Annahme des Verkaufs und/oder die Annahme einer Vorauszahlung durch Brummas verbindlich. Angaben zu den angebotenen Waren, wie Eigenschaften, Farbe, Maße usw., sowie Informationen in Drucksachen, Abbildungen usw. werden nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt, sind für Brumas jedoch nicht bindend.
Art 4. Richtpreise – Alle von Brummas angegebenen Preise sind Richtpreise, wenn: a. ein oder mehrere Faktoren, die den Selbstkostenpreis erhöhen, nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % steigen; b. die Preise im Vertrag in einer Fremdwährung angegeben sind und sich der Wechselkurs dieser Währung gegenüber dem Euro um mehr als 5 % ändert; c. die Preise in einer anderen Fremdwährung als der einer der beiden Parteien angegeben sind und diese (von den Parteien gewählte) Währung aufgrund externer Faktoren in die Währung des Lieferlandes umgerechnet werden muss, sofern dies zu einer Preisänderung gegenüber dem Euro von mehr als 5 % führt. In den oben genannten Fällen (a. bis c.) ist Brummas berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen, auch wenn solche Faktoren auf vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und/oder anderer staatlicher Abgaben auf den Verkauf und die Lieferung und basieren auf einer Lieferung ab den Geschäftsräumen von Brummas (Dienstleistungen) oder ab dem Lager von Brummas (physische Waren). Alle anderen Lieferarten erfolgen ausschließlich auf Wunsch der Adressat.
Art 5. Geistiges und materielles Eigentum – Brummas überträgt unter keinen Umständen die geistigen und materiellen Eigentumsrechte an Ideen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen usw., die es zur Verfügung stellt, unabhängig von den dafür in Rechnung gestellten Kosten. Diese bleiben unveräußerliches Eigentum von Brummas und müssen auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. Eine Vervielfältigung und/oder jegliche Form der Veröffentlichung ist ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung von Brummas gestattet. Der Adressat haftet für eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €, zahlbar auf erstes Anfordern, für jede Handlung, die gegen diese Bestimmung verstößt, unbeschadet des Rechts von Brummas auf vollständigen Schadensersatz. Brummas hat das Recht, alle gelieferten Dienstleistungen und/oder Waren – einschließlich solcher, die beispielsweise über einen Vermittler oder Dritte geliefert und/oder gehandelt werden – mit Produktinformationen, Wartungs- und Gebrauchsanweisungen, Garantiebedingungen oder Garantiesiegeln, Echtheitszertifikaten, Identifikationscodes, Maße oder Spezifikationen, für das Produkt geltende Rechte, Registrierungen oder Schutzkonstruktionen, eigene Etiketten, Marken und andere für Brummas relevante Informationen zu versehen. Werden Dienstleistungen und/oder Waren von Brummas beispielsweise über einen Vertreter und/oder einen Dritten vertrieben, müssen die beteiligten Parteien sicherstellen, dass hinzugefügte Informationen weder ganz noch teilweise entfernt werden, verloren gehen, beschädigt werden, unlesbar gemacht werden oder auf andere Weise unbrauchbar werden, und dass diese Informationen bei Lieferungen an die andere Vertragspartei stets enthalten sind.
Art 6. Änderungen der Bestellung - Alle Änderungen der ursprünglichen Bestellung, gleich welcher Art, werden dem Adressat in Rechnung gestellt, sofern diese vom Adressat vorgenommen wurden und Kosten verursachen, die über die Kosten hinausgehen, die bei der Erstellung des Angebots berücksichtigt werden konnten. Brummas kann nicht für Verzögerungen bei den vereinbarten Lieferfristen haftbar gemacht werden, die auf vom Adressat vorgenommene Änderungen zurückzuführen sind.
Art 7. Anzahlung - Brummas hat das Recht, vor dem Abschluss eines Vertrages eine Anzahlung von mindestens 50 % des definitiv veranschlagten Betrages zu verlangen, bevor der Auftrag angenommen wird. Nach der schriftlichen Zustimmung zu der Anzahlung von Brummas wird in Absprache mit dem Empfänger ein endgültiges Datum für die tatsächliche physische Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen festgelegt.
Art 8. Lieferfrist - Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die vereinbarten Lieferfristen keine Ausschlussfristen. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung muss der Adressat Brummas schriftlich in Verzug setzen. Die Dienstleistungen und/oder Waren gelten als geliefert, sobald die Bestellung dem Adressat ganz oder teilweise zur Verfügung gestellt wurde. Hat der Adressat die bestellten Dienstleistungen und/oder Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht angenommen, stehen diese dem Adressat auf dessen Risiko und Kosten zur Verfügung.
Art 9. Sorgfaltspflicht - Brummas weist darauf hin, dass der Adressat oder Empfänger bei der Lieferung und/oder Abholung von physischen Waren verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass – unter Androhung des Ersatzes direkter und/oder indirekter Schäden und Kosten –: a. die Lieferung in der von Brummas angegebenen Weise erfolgen kann, b. der Lieferort zu Fuß gut erreichbar und gesichert ist, c. der Lieferort zugänglich und verfügbar ist und dass alles getan wird, um eine schnelle Lieferung zu ermöglichen, d. gegebenenfalls die Oberflächen trocken, eben, frei von Kalk-, Zement- und Schmutzresten sowie losen Elementen sind und/oder in sauberem Zustand zur Verfügung gestellt werden oder jedenfalls in einem solchen Zustand und in einem solchen Zustand oder einer solchen Bauweise, dass ein gutes Ergebnis der Arbeiten erwartet werden kann, e. gegebenenfalls, dass im Arbeitsbereich ausreichend Strom, Beleuchtung, Heizung, Wasser und Belüftung zur Verfügung stehen, f. falls Schäden an vollständigen oder teilweisen Lieferungen festgestellt werden, diese auf dem Empfangsnachweis und/oder dem Lieferschein vermerkt werden und dass Brummas darüber hinaus innerhalb von zwei Tagen nach der Lieferung schriftlich in Kenntnis gesetzt wird. Erfüllt der Adressat diese Anforderungen nicht, gilt die Ware und/oder die Dienstleistung als in unbeschädigtem Zustand erhalten. Erfüllt der Adressat diese Anforderungen nicht, gilt die Ware und/oder die Dienstleistung als in unbeschädigtem Zustand erhalten. Erfüllt der Adressat diese Anforderungen nicht, gilt die Ware und/oder die Dienstleistung als in unbeschädigtem Zustand erhalten. Ist es bei der Lieferung nicht möglich, die gelieferten Waren und/oder (damit verbundenen) Dienstleistungen zu überprüfen, muss der Adressat dies auf dem Empfangsbeleg und/oder dem Lieferschein vermerken. In solchen Fällen hat die betroffene Partei die Möglichkeit, Schäden an der Lieferung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu melden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift wird ebenfalls davon ausgegangen, dass der Adressat die Waren und/oder (damit verbundenen) Dienstleistungen in unbeschädigtem Zustand erhalten hat.
Art 10. Teillieferungen – Für jede Teillieferung, einschließlich der Lieferung von Dienstleistungen und/oder Waren aus einer kombinierten Bestellung, kann dem Adressat eine Rechnung zugesandt werden. In diesem Fall hat die Zahlung gemäß den entsprechenden Bestimmungen zu erfolgen.
Art 11. Haftungsausschluss – Brummas haftet nicht für Kosten, Schäden und/oder Zinsen, die sich als direkte oder indirekte Folge ergeben aus: a. höherer Gewalt; b. Handlungen oder Unterlassungen des Adressats und/oder anderer Parteien, die im Dienst des Adressats stehen oder in dessen Namen handeln; c. Fahrlässigkeit des Adressats hinsichtlich der Wartung der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen; d. Schäden an den gelieferten Waren und/oder (damit verbundenen) Dienstleistungen infolge äußerer mechanischer, chemischer und/oder biologischer Einflüsse, Schimmel, Schädlinge usw.; e. normale Abnutzung der gelieferten Waren und/oder (damit verbundene) Dienstleistungen infolge regelmäßiger oder täglicher Nutzung; f. außergewöhnliche Luftfeuchtigkeit in den Räumlichkeiten, in denen die Waren installiert und/oder (damit verbundene) Dienstleistungen erbracht werden; g. Verfärbung der gelieferten Waren und/oder (damit verbundenen) Dienstleistungen infolge von Lichteinwirkung; h. sonstige äußere Ursachen oder Einflüsse. Die maximale Haftung von Brummas ist auf den Rechnungswert für Schäden an der Arbeit, an Hilfsmitteln, Materialien und/oder am Eigentum des Adressats beschränkt, soweit diese Brummas oder den bei Brummas Beschäftigten zuzurechnen sind. Brummas haftet nicht für entgangenen Gewinn und/oder Folgeschäden seitens des Adressats oder Dritter, außer im Falle grober Fahrlässigkeit. Sobald Materialien, Bauteile oder Werkzeuge, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, auf der Baustelle angeliefert wurden, trägt der Adressat das Risiko für Schäden jeglicher Art, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers nachzuweisen, dass diese Schäden auf Fahrlässigkeit seitens Brummas zurückzuführen sind. Soweit zutreffend, kann Brummas nicht haftbar gemacht werden, wenn Mängel an der Unterkonstruktion, der umgebenden Konstruktion oder des Gebäudes, in dem das Produkt installiert oder befestigt wird, auftreten und zu Schäden an den gelieferten Waren und/oder (damit verbundenen) Dienstleistungen führen, wie z. B. Eindringen von Wasser, durchschlagende oder aufsteigende Feuchtigkeit, Wasserschäden unter dem Fußboden, bauliche Unregelmäßigkeiten, Baumängel usw.
Art 12. Prüfungs- und Meldepflicht – Der Adressat ist verpflichtet, die Waren und/oder Dienstleistungen unverzüglich bei Lieferung oder spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Lieferung gründlich auf Mängel zu prüfen und Brummas schriftlich zu benachrichtigen, falls Mängel festgestellt werden, unter Beachtung der Bestimmungen des § 9f. In dem in Art. 9f genannten Fall verfügt der Adressat über maximal acht Werktage, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Danach gilt der Kauf als vom Abnehmer in dem Zustand, in dem er geliefert wurde, angenommen, und alle Ansprüche auf Schadensersatz erlöschen. Brummas muss die Möglichkeit erhalten, Waren und/oder Dienstleistungen, zu denen Beanstandungen vorliegen, vor Ort zu begutachten. Ist die Reklamation nach Einschätzung von Brummas begründet, wird Brummas in Absprache mit dem Adressat entweder eine angemessene Entschädigung bis maximal zur Höhe des Rechnungswerts der gelieferten Waren und/oder (damit verbundenen) Dienstleistungen zahlen oder die gelieferten Waren und/oder (damit verbundenen) Dienstleistungen kostenlos ersetzen, nachdem der Adressat diese im Originalzustand an die nächstgelegene Adresse von Brummas zurückgesandt hat.
Art 13. Geringfügige Mängel – Da Brummas (natürliche) Produkte und Materialien entwirft, herstellt, in Auftrag gibt, produziert, verarbeitet und verkauft, lassen sich geringfügige Mängel in Bezug auf Qualität, Farbe, Härte, Dicke usw. nicht ausschließen. Mängel, die innerhalb der Grenzen liegen, die die Maßstäbe der Angemessenheit und Billigkeit bei Auftragsfertigung und maßgeschneiderten Dienstleistungen nicht überschreiten, stellen keinen Grund dar, die gelieferten und/oder erbrachten Waren und/oder Dienstleistungen abzulehnen.
Art 14. Gewährleistung – Für von Brummas vermittelte Dienstleistungen und/oder gelieferte Waren wird ausschließlich dann Gewährleistung gewährt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die kostenlose Lieferung neuer, mangelfreier Dienstleistungen und/oder Waren oder auf die kostenlose Nachbesserung mangelhafter Arbeiten. Die Gewährleistung erlischt, wenn die von Brummas erbrachten Dienstleistungen und/oder gelieferten Waren unsachgemäß behandelt und/oder falsch verarbeitet werden, wenn die vorhandenen Einrichtungen und/oder der Zustand der Konstruktion, des Fundaments und/oder des Untergrunds ungeeignet oder nur in geringerem Maße geeignet sind oder im Falle einer zweckwidrigen Nutzung durch den Adressat.
Art 15. Höhere Gewalt – Brummas haftet nicht für Schäden, die dem Adressat direkt oder indirekt infolge höherer Gewalt entstehen. Unter höherer Gewalt ist in jedem Fall jeder von Brummas unabhängige Umstand zu verstehen, der außerhalb des Willens von Brumas eintritt und die Erfüllung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft verhindert, sowie, soweit diese nicht bereits unter den Begriff fallen: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen oder Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Transportprobleme, Feuer oder andere schwerwiegende Störungen an dem Ort, an dem Brummas, seine Lieferanten oder Subunternehmer Tätigkeiten ausführen, selbst wenn diese unabhängigen Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren. Im Falle höherer Gewalt ist Brummas berechtigt, den geschlossenen Vertrag aufzulösen, auszusetzen oder zu ändern, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein, bis die außergewöhnlichen Umstände beseitigt sind.
Art 16. Stornierung – Der Adressat verpflichtet sich, Brummas eine Entschädigung in Höhe von mindestens einem Drittel des vereinbarten Preises zu zahlen, falls der Adressat den Vertrag storniert und/oder sich weigert, die erbrachten Dienstleistungen und/oder gelieferten Waren anzunehmen. Der Adressat ist zudem verpflichtet, Brummas für Ansprüche Dritter oder Schäden zu entschädigen, die sich direkt oder indirekt aus seinen Handlungen ergeben. Unbeschadet der Bestimmungen im vorstehenden Absatz dieses Artikels hat Brummas das Recht, die vollständige Erfüllung des Vertrags und/oder den vollständigen Ersatz des Schadens zu verlangen.
Art 17. Eigentumsvorbehalt – Brummas bleibt Eigentümerin der von ihr erbrachten Dienstleistungen und/oder der Waren, die sie für den Adressat beschafft, herstellt und/oder (weiter)verkauft, bis der Adressat den gemäß dem Vertrag geschuldeten Gesamtbetrag beglichen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Adressat verpflichtet, sorgfältig mit den gelieferten Dienstleistungen und/oder Produkten umzugehen, und er ist nicht berechtigt, die Dienstleistungen und/oder Waren an Dritte zu übertragen, als Sicherheit zu verpfänden, zu verleihen oder aus dem Bereich, in dem sie geliefert wurden, zu entfernen (oder entfernen zu lassen). Brummas hat das Recht, solche Gegenstände zurückzufordern und zurückzuholen, wenn der Adressat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, in Liquidation geht, einen Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt bekommt, unter Vormundschaft gestellt wird oder wenn sein Vermögen gepfändet wird. Der Adressat verpflichtet sich, Brummas uneingeschränkten Zugang zu seinem Eigentum zu gewähren und Brummas in die Lage zu versetzen, seinen Eigentumsvorbehalt wirksam auszuüben. Brumas hat das Recht, diese Waren zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, sobald der Adressat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, in Liquidation geht, einen Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt bekommt, für insolvent erklärt wird oder sein Vermögen gepfändet wird.
Art 18. Verzug – Kommt der Adressat in irgendeiner Weise mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, ist Brummas berechtigt, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf und unbeschadet der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen oder aufzulösen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Brummas hat dieselben Rechte, wenn der Adressat einen Antrag auf Zwangsliquidation stellt oder einer solchen unterzogen wird, wenn er einen Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt bekommt, wenn sein Vermögen gepfändet wird, sein Unternehmen in Liquidation geht oder wenn das Unternehmen von einem Dritten übernommen wird. In all diesen Fällen werden die Forderungen von Brummas gegenüber dem Adressaten sofort fällig.
Art 19. Zahlung – Rechnungen sind grundsätzlich im Voraus zu begleichen. Etwa vereinbarte Zahlungsfristen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum einzuhalten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Werden die fälligen Beträge nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen, ist Brummas berechtigt, dem Adressaten eine Pauschale in Höhe von 25 € pro Fall in Rechnung zu stellen und: a. bei inländischen Verträgen Zinsen in Höhe des von Die Niederländische Zentralbank (De Nederlandse Bank) festgelegten gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen, mindestens jedoch 1.25 % pro Monat; b. bei internationalen Verträgen den höheren der folgenden Sätze: den gesetzlichen Zinssatz, wie von der Zentralbank des Landes der Währung, in der der Vertrag abgefasst ist, festgelegt, oder die Inflationsrate, mindestens jedoch 1.25 % pro Monat, berechnet ab dem Rechnungsdatum. Brummas ist zudem berechtigt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die sich aus der Nichtzahlung ergeben, darunter die Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher, Inkassobüros usw., vom Adressaten zusätzlich zur Hauptsumme, den festen Kosten und den darauf fälligen Zinsen einzufordern.
Art. 20. Language – The original language of all Brummas agreements is English. For international agreements, Brummas can provide the Dutch and Portuguese translations thereof. In the event of differences of interpretation between the English and the Dutch and Portuguese version, the deciding factor shall be what Brummas could reasonably and fairly be deemed to have intended in the English original. Information provided by Brummas in any other language than English, Dutch and/or Portuguese are for your convenience only, from which no legal rights can be derived.
Art 21. Streitigkeiten – Für alle Streitigkeiten, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, gilt niederländisches Recht, und ausschließlich zuständig ist: a. bei inländischen Verträgen das Gericht des Bezirks, in dem Brummas seinen Hauptsitz hat, b. bei internationalen Verträgen das Gericht in Den Haag, NL.
Art 22. Auffangklausel – In allen Fällen, in denen eine Streitigkeit auftritt, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, werden zunächst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Centraal Bureau Wonen und, falls erforderlich, die allgemeinen Gepflogenheiten und Praktiken im Dienstleistungssektor herangezogen. Falls erforderlich, gilt das, was im Dienstleistungssektor allgemein als gängige Praxis angesehen wird.